301 Weiterleitung – SEO und Recht
19.01.2009 | Alexander Holl
Heute bin ich durch Zufall über einen interessanten Rechtsfall in Zusammenhang mit SEO gestolpert. Die Ausgangssituation ist die Folgende. Es gibt ein Unternehmen, die Ihre bisherige Tätigkeit unter einem neuen Namen und einer neuen Domain weiterführen wird. Die alte Gesellschaft wird als GmbH weiterbestehen. Hintergrund ist eine rechtliche Trennung beider Gesellschaften mit jeweils einem Geschäftsführer. Die alte Gesellschaft wird unter Ihrem alten Domainnamen neue Geschäfte aufnehmen. Die neue Gesellschaft wird unter einer neuen Domain den Unternehmenszweck der alten Gesellschaft übernehmen.
301 Weiterleitung – Beispiel
Am besten man illustriert das mal an einem Beispiel
- Unternehmenszweck der alten Firma “Tolle Konferenzen” – Organisation und Durchführung von Konferenzen
- Unternehmenszweck der neuen Firma ” Tolle Konferenzen” – Organisation und Durchführung von Konferenzen
- Die alte Firma bekommt einen neuen Fokus – Strategie und Beratungsdienstleistungen ( geht aber möglicherweise in die Insolvenz)
301 Weiterleitung auf neue Webseite – Technischer Apsekt?
- Registrierung einer neuen Domain für die neue Firma
- Registrierung einer neuen Domain für die alte Firma
- Die bestehenden Inhalte der alten Domain, die seit Jahren besteht, per 301 Weiterleitung auf die neue Domain weiterleiten
301 Weiterleitung -Rechtliche Probleme
Das interessante in diesem Fall wäre ob ein Gericht möglicherweise (wenn überhaupt mal das Know how gegeben wäre) aufgrund der 301 Weiterleitung eine mögliche Betriebsfortführung mit dem gleichen Unternehmenszweck annehmen könnte. Warum ist das problematisch?
301 Weiterleitung – permanente Weiterleitung- Risiko?
Weil üblicherweise einen Unternehmung nicht einfach unter einem neuen Namen mit einer neuen Domain fortgeführt werden darf, es sei denn alle Verbindlichkeiten, Forderungen und Verträge der alten Firma werden übernommen. Dies soll aber in diesem Falle natürlich nicht geschehen. Andererseits möchte man natürlich die Stärke, die sich die alte Domain bei Google erarbeitet hat weiternützen. Eine 301 Weiterleitung könnte aber für einen Juristen auf eine Fortführung der alte Firma hindeuten.
Gibt es eine rechtliche Lösung oder alternativ eine technische Alternative?
Freue mich auf Hinweise
Wer sich mehr für das Thema Recht und Suchmaschinen interessiert – Auf der Site von Dr. Martin Schirmbacher gibt es immer mal wieder aktuelle Darstellungen zu Recht und SEO oder Recht und SEM – aktuell gibt es eine Artikel zum Thema Tracking Tools
Inzwischen habe ich einen Artikel zum Thema Domainrecht gefunden. Ich zitiere hier mal den Anfang
…
Im Handelsrecht taucht die Frage auf, wie Domains zu bilanzieren sind. Die erste Frage die sich in diesem Zusammenhang stellt, ist die, was eine Domain im handelsrechtlichen Sinne überhaupt ist. Im deutschen Zivil-, Handels- und und Steuerrecht findet sich der Begriff Domain nicht. Um bei der Bilanzierung berücksichtigt werden zu können, muss die Domain ein Wirtschaftsgut bzw. ein Vermögensgegenstand sein.
Unter Wirtschaftsgütern versteht man Sachen, Tiere und nichtkörperliche Gegenstände, sofern sie am Bilanzstichtag bereits als realisierbarer Vermögenswert angesehen werden können – so der Bundesfinanzhof. Zu diesen gehören auch bloße vermögenswerte Vorteile, einschließlich tatsächlicher Zustände und konkreter Möglichkeiten. Der Kaufmann muss für dieses Wirtschaftsgut gutes Geld ausgeben, es muss einer selbständigen Bewertung zugänglich sein und sollte einen Nutzen für mehrere Wirtschaftsjahre haben…
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Als Nur-SEO und Nicht-Jurist muss ich erst das Problem verstehen …
Es gibt eine A GmbH, deren Site a-domain.de seit langem existiert und gut verlinkt ist. Nun soll aber das, was unter a-domain.de beschrieben ist, von einer neu zu gründenden B GmbH durchgeführt werden. Die soll die Domain b-domain.de bekommen, aber man möchte die Power der alten a-domain.de dafür nutzen. Also setzt man einen 301er-Redirect von a-domain.de auf b-domain.de. Das ist der typische SEO-Weg.Nun steht die Befürchtung im Raum, dass ein Jurist kommt und sagt, die Weiterleitung von a-domain.de auf b-domain.de macht deutlich, dass die B GmbH lediglich die Geschäfte der A GmbH fortführt ohne deren Verbindlichkeiten zu übernehmen. Sollte die A GmbH insolvent gehen, könnten Gläubiger der A GmbH die Weiterleitung als Beleg dafür hernehmen.
Hab ich den Kern des Problems bis hierhin richtig verstanden? Falls ja, so schätze ich als Nicht-Jurist, dass die entscheidende Frage sein müsste, wem die a-domain.de gehört? Wenn die A GmbH die a-domain.de zu einem marktgerechten Preis an einen Dritten verkauft, der a-domain.de “zufällig” nutzt, um sie auf b-domain.de weiterzuleiten, dann sollte da nichts zu beanstanden sein.
Also: Sucht euch einen vertrauenswürdigen Dritten und gebt dem die a-domain.de mit der (rein informellen) Maßgabe, sie auf die b-domain.de weiterzuleiten.
(BTW: Genau solche Fragestellungen machen den Job als SEO-Consultant so spannend. Denn die Consultant-Praxis bringt weitaus interessantere Probleme als nur Backlinks und TITLE-Optimierungen. *g*)
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Hallo Stefan,
(fast) genauso ist es. Bis auf den Fakt, das die alte Firma mit einem neuen Geschäftszweck bestehen bleibt. Möglicherweise geht aber die alte Firma in die Insolvenz beziehungsweise Konkurs. Davor überträgt man die Domain an einen vertrauenswürdigen Dritten. Somit wäre dann die Domain nicht Teil der Konkursmasse(??). Soweit ich weiß muß auch eine Domain nicht bilanziert werden. Sprich der Domain ist kein eigener Wert zugeordnet.
Danke aber schon einmal für den Hinweis
Von Nicht-Jurist zu Nicht Jurist
Alexander -
Also ich sehe das anders – eine Domain welche Besucher bringt, stellt auf jeden Fall einen Wert dar. Die jetzt schnell zu verschenken, ist als wie wenn ich den Firmenwagen schnell verschenken würde, wenn ich weiss, dass eine Insolvenz droht.
Die neue GmbH muss meines persönlichen Erachtens der alten GmbH einen angemessenen Obulus entrichten. Im Domain Parking sprechen wir da von 36-60 Monaten Klick Umsatz. Das ist meine persönliche Meinung – bin ja auch kein Anwalt. Als Sachverständiger würde ich eine solche Empfehlung aussprechen.
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@Michael,
ich gebe Dir definitiv recht das eine Domain eine wert hat. Inzwischen habe ich einen ausführlichen Artikel zu diesem Thema unter http://www.domain-recht.de/magazin/domain-news-2002/steuerrecht-i-bilanzierung-von-domains-id90.html gefunden. Desweiteren habe ich den Artikel mal in meinem Beitrag angeschnitten
BG
Alexander -
Verschenken ist sicherlich nicht gut, daher schrieb ich ja auch von einem Verkauf zu einem marktgerechten Preis.
Ich hab zwischenzeitlich noch andere Ideen durchgedacht, die bringen aber alle nichts. So lange die B GmbH Domaininhaberin ist, könnte die Fortführung vermutet werden. -
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[...] wird das Thema Weiterleitungen diesen Monat durch Alexander, der sich mit den rechtlichen Fragen einer 301 beschäftigt. Da hoffe ich doch mal, dass ich nicht in die Lage komme mich mit einer Insolvenz zu beschäftigen [...]
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Danke, der Link zur steuerrechtlichen Bilanzierung von Domains war genau das, was ich aktuell brauchte als Info für meine Steuerberaterin. Interessant wie oft Domainbesitzern der Wert ihrer Domains einfach nicht bekannt ist. Nun ja, freut sich der grabbende SEO
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Stefan - 19 Januar 2009 um 20:10 Uhr